Barrierefreiheit im Netz: die Schonfrist ist vorbei
Seit dem 28. Juni 2025 gilt in Deutschland das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz, kurz BFSG. Für viele kleine Betriebe wirkte das lange weit weg. 2026 ist die Übergangs- und Schonzeit beendet, die Marktüberwachung arbeitet, erste Bußgeldverfahren laufen. Zeit für eine nüchterne Einordnung: Wen betrifft das Gesetz, woran wird gemessen und was können Sie sofort verbessern?
Was sich geändert hat
Barrierefreiheit im Netz war lange vor allem ein Thema für Behörden. Zuständig dafür war die Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung, kurz BITV, die sich an öffentliche Stellen richtet. Das BFSG geht einen Schritt weiter. Es richtet sich ausdrücklich an private Unternehmen, sobald diese digitale Dienstleistungen für Verbraucher anbieten. Der Bogen ist weit gespannt und reicht vom Onlinebanking über den Onlinehandel bis zu Informationsportalen.
Neu ist 2026 also nicht das Gesetz selbst, sondern die Konsequenz. Die Schonzeit ist vorbei. Die Marktüberwachung arbeitet, und erste Bußgeldverfahren laufen. Verstöße können mit Bußgeldern von bis zu 100.000 Euro geahndet werden.
Kurz gesagt: Das BFSG ist seit dem 28. Juni 2025 in Kraft und betrifft anders als die BITV auch private Unternehmen. Neu ist, dass 2026 die Übergangszeit endet und Verstöße tatsächlich verfolgt werden.
Die Ausnahme für Kleinstunternehmen
Nicht jeder Betrieb ist erfasst. Bei Dienstleistungen sind Kleinstunternehmen ausgenommen. Als Kleinstunternehmen gilt, wer weniger als zehn Beschäftigte hat und höchstens zwei Millionen Euro Jahresumsatz macht. Beide Bedingungen müssen zusammen erfüllt sein. Wer nur eine der beiden Grenzen überschreitet, fällt nicht mehr unter die Ausnahme.
Ob Ihr Betrieb tatsächlich betroffen ist, hängt vom Einzelfall ab. Es kommt darauf an, was genau Sie über Ihre Webseite anbieten und wie Ihr Unternehmen aufgestellt ist. Eine pauschale Antwort gibt es nicht.
Grobe Selbsteinschätzung in vier Fragen
- Bieten Sie über Ihre Webseite eine digitale Dienstleistung für Verbraucher an, zum Beispiel einen Shop, eine Buchung oder ein Informationsangebot? Oder ist Ihre Seite eine reine Visitenkarte mit Leistungen und Kontaktdaten?
- Haben Sie weniger als zehn Beschäftigte?
- Liegt Ihr Jahresumsatz bei höchstens zwei Millionen Euro?
- Sind Sie bei einer der beiden Zahlen unsicher, oder wachsen Sie gerade darüber hinaus?
So lesen Sie das Ergebnis: Wenn Sie über Ihre Seite eine digitale Dienstleistung anbieten und nicht beide Kleinstunternehmens-Bedingungen zusammen erfüllen, spricht viel dafür, dass Sie in den Anwendungsbereich fallen. Das ist eine erste Orientierung und keine verbindliche Prüfung.
Woran gemessen wird
Maßstab für die Bewertung ist die WCAG 2.1 auf Stufe AA. WCAG steht für Web Content Accessibility Guidelines, also Richtlinien dafür, wie Inhalte im Netz für Menschen mit Einschränkungen nutzbar bleiben. Stufe AA ist die mittlere von drei Stufen. Für die Praxis heißt das vor allem eines: Es gibt eine überprüfbare Messlatte. Barrierefreiheit ist hier keine Geschmacksfrage, sondern eine Liste konkreter Kriterien.
Fünf Schritte, die jeder Seite guttun
Unabhängig davon, ob Sie unter das Gesetz fallen: Die folgenden Punkte kosten wenig und verbessern jede Webseite. Sie helfen auch Menschen ohne Behinderung, etwa bei Sonnenlicht auf dem Handy oder wenn die Maus gerade hakt.
- Kontraste prüfen: Text muss sich deutlich vom Hintergrund abheben. Hellgrau auf Weiß liest niemand gern.
- Alternativtexte für Bilder: Jedes inhaltlich wichtige Bild bekommt eine kurze Beschreibung. Vorlesesoftware liest sie vor, Suchmaschinen verstehen sie ebenfalls.
- Tastaturbedienung testen: Klicken Sie sich einmal nur mit der Tabulatortaste durch Ihre Seite. Menü, Formulare und Buttons müssen sich so erreichen lassen.
- Beschriftungen an Formularfeldern: Jedes Feld braucht eine sichtbare, feste Beschriftung. Ein Platzhaltertext im Feld verschwindet beim Tippen und reicht nicht.
- Struktur über Überschriften: Eine Hauptüberschrift pro Seite, darunter saubere Zwischenüberschriften in der richtigen Reihenfolge. Das hilft auch Ihrer Sichtbarkeit bei Google.
Diese fünf Punkte machen eine Seite nicht automatisch gesetzeskonform. Sie beseitigen aber die Hürden, über die Besucher am häufigsten stolpern. Wenn Sie ohnehin über einen Neuaufbau Ihrer Webseite nachdenken, ist das der richtige Moment, diese Punkte von Anfang an mitzudenken.
Fazit
Das BFSG ist kein neues Thema mehr, aber ab 2026 ein ernstes. Wer digitale Dienstleistungen für Verbraucher anbietet und die Kleinstunternehmens-Grenzen nicht beide einhält, sollte die eigene Webseite an WCAG 2.1 Stufe AA messen lassen. Ob Sie betroffen sind, entscheidet der Einzelfall. Die einfachen Verbesserungen bei Kontrast, Alternativtexten, Tastaturbedienung, Formularbeschriftung und Überschriftenstruktur lohnen sich in jedem Fall.
Kein Rechtsrat: Dieser Beitrag ordnet den aktuellen Stand allgemein ein und ersetzt keine Rechtsberatung. Ob und in welchem Umfang das BFSG für Ihren Betrieb gilt, lässt sich nur im Einzelfall klären. Fragen Sie im Zweifel eine Fachanwältin oder einen Fachanwalt.
Quellen
Externe Seiten, abgerufen am 1. August 2026.
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