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Recht & Technik

Barrierefreie Webseite: was das BFSG für Sie bedeutet

Weblandschaften 2026-08-01 8 Min. Lesezeit

Seit Sommer 2025 gilt in Deutschland das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz, kurz BFSG. Seitdem kursieren zwei Gerüchte: „Jede Webseite muss jetzt barrierefrei sein" und „Das betrifft nur die Behörden". Beides stimmt nicht. Hier steht, was für Ihren Betrieb wirklich gilt.

Was das BFSG ist und seit wann es gilt

Das BFSG setzt eine europäische Richtlinie in deutsches Recht um. Es gilt seit dem 28. Juni 2025 und verlangt, dass bestimmte Produkte und Dienstleistungen für Menschen mit Behinderung nutzbar sind. Gemeint sind nicht nur Menschen im Rollstuhl. Es geht vor allem um Sehbehinderungen, Farbfehlsichtigkeit, Hörbeeinträchtigungen, motorische Einschränkungen und altersbedingte Einschränkungen.

Wichtig ist der Unterschied zu den Regeln für Behörden. Öffentliche Stellen sind schon seit Jahren zur Barrierefreiheit verpflichtet, nach anderen Vorschriften. Das BFSG bringt nun private Anbieter dazu, und zwar dort, wo Verbraucher:innen online Verträge abschließen.

Dieser Artikel gibt eine Einordnung nach bestem Wissen. Er ersetzt keine Rechtsberatung. Ob Ihr Angebot unter das Gesetz fällt, klären Sie im Zweifel mit einer Anwältin oder einem Anwalt.

Wen es trifft und wen nicht

Der entscheidende Punkt ist, ob Ihre Webseite eine „Dienstleistung im elektronischen Geschäftsverkehr" anbietet. Übersetzt: Können Verbraucher:innen bei Ihnen online einen Vertrag abschließen, also kaufen oder verbindlich buchen? Dann sind Sie im Anwendungsbereich. Eine Seite, die nur informiert und zum Anruf einlädt, ist es in der Regel nicht.

BeispielEinordnung
Onlineshop einer Bäckerei mit VersandFällt darunter
Onlinebuchung im Friseursalon oder in der PraxisFällt in der Regel darunter
Ferienwohnung mit verbindlicher Buchung und ZahlungFällt darunter
Handwerksseite mit Leistungen und KontaktformularFällt in der Regel nicht darunter
Restaurantseite mit Speisekarte und TelefonnummerFällt in der Regel nicht darunter
Angebot ausschließlich an GeschäftskundenFällt nicht darunter

Ein Kontaktformular allein macht aus Ihrer Seite keinen elektronischen Geschäftsverkehr. Ein Buchungskalender, in dem der Termin verbindlich zustande kommt, sieht schon anders aus. Wer unsicher ist, sollte die Frage einmal sauber klären lassen, statt sie auszusitzen.

Die Ausnahme für Kleinstunternehmen und ihre Grenzen

Es gibt eine Erleichterung, die viele kleine Betriebe betrifft. Wer Dienstleistungen anbietet, weniger als zehn Personen beschäftigt und dabei höchstens zwei Millionen Euro Jahresumsatz oder Bilanzsumme erreicht, ist von den Pflichten für Dienstleistungen ausgenommen.

Drei Einschränkungen sollten Sie kennen. Erstens gelten beide Bedingungen gemeinsam, nicht wahlweise. Zweitens gilt die Ausnahme nur für Dienstleistungen, nicht für Produkte im Sinne des Gesetzes. Drittens ist sie keine Momentaufnahme für die Ewigkeit: Wenn Ihr Betrieb wächst, wächst die Pflicht mit.

Kurz gesagt: Viele kleine Betriebe fallen aktuell nicht unter die Pflicht. Barrierefreiheit ist für sie kein Muss, aber ein sehr günstiger Weg zu mehr Kundschaft. Ein großer Teil der Menschen über 65 hat Einschränkungen beim Sehen, Hören oder bei der Feinmotorik.

Was passiert, wenn die Pflicht gilt und nichts geschieht

Verbraucher:innen können sich bei der zuständigen Marktüberwachungsstelle beschweren. Diese prüft und kann Maßnahmen anordnen, im äußersten Fall bis zur Untersagung des Angebots. Zusätzlich sind Bußgelder möglich. Betroffene Personen und anerkannte Verbände können außerdem gerichtlich vorgehen.

Fällt Ihr Angebot unter das Gesetz, gehört zudem eine Information zur Barrierefreiheit in Ihre Vertragsbedingungen. Dort erklären Sie in verständlicher Sprache, wie die Anforderungen erfüllt werden.

Was barrierefrei konkret bedeutet

Der Maßstab ist ein internationaler Standard für Webinhalte, in der Fachwelt als WCAG bekannt, in der Stufe AA. Klingt sperrig, besteht aber aus sehr handfesten Punkten. Diese sieben können Sie ohne Fachwissen selbst prüfen:

Dazu kommen Kleinigkeiten mit großer Wirkung: Untertitel bei Videos, Klickflächen, die auch mit unsicherer Hand zu treffen sind, und Informationen, die nicht allein über Farbe transportiert werden. Wenn ein Pflichtfeld nur rot leuchtet, sieht ein Teil Ihrer Besucher gar nichts.

Beispiel

Nehmen wir eine Zahnarztpraxis, die Online-Terminbuchung anbietet. Im Buchungsformular sind die Feldnamen nur als Platzhalter hinterlegt, das Datum lässt sich nur per Mausklick im Kalender wählen, und Fehlermeldungen erscheinen ausschließlich als rote Umrandung. Für einen Nutzer mit Screenreader ist die Buchung damit nicht zu schaffen. Die drei Punkte lassen sich mit überschaubarem Aufwand beheben, oft ohne die Seite neu zu bauen.

Warum sich das auch ohne Pflicht lohnt

Barrierefreiheit und gute Webseiten sind zu großen Teilen dasselbe. Klare Struktur, lesbare Schrift, verständliche Sprache und eindeutige Buttons helfen allen. Wer 68 ist und ein wenig schlechter sieht, wer im Auto sitzt oder das Handy in der prallen Sonne hält, profitiert genauso wie jemand mit dauerhafter Einschränkung.

Drei Nebeneffekte kommen hinzu. Suchmaschinen lesen Ihre Seite ähnlich wie ein Screenreader, nämlich über Struktur und Textalternativen. Eine saubere Überschriftenhierarchie hilft deshalb auch der Auffindbarkeit und macht Ihre Inhalte für KI-Systeme leichter verwertbar. Zweitens sinkt die Absprungrate, wenn Formulare verständlich sind, was direkt auf Ihre Anfragen einzahlt, wie wir auf der Seite zur Conversion-Optimierung zeigen. Und drittens laufen viele Maßnahmen in dieselbe Richtung wie eine gute Ladezeit: weniger Ballast, klarere Technik.

Ein Detail am Rande, das erstaunlich oft vorkommt: Das Impressum ist als Bild eingebunden, damit niemand die Adresse kopiert. Für einen Screenreader ist diese Seite dann leer. Zwei Pflichten kollidieren, obwohl beide leicht zu erfüllen wären.

Wie Sie pragmatisch anfangen

Sie müssen nicht alles auf einmal lösen. Fangen Sie mit den Seiten an, die am meisten benutzt werden: Startseite, Kontakt, Buchung oder Kasse. Prüfen Sie dort die sieben Punkte von oben. Nutzen Sie danach einen automatischen Test aus dem Netz, um grobe Fehler zu finden. Solche Werkzeuge finden je nach Seite nur einen Teil der Probleme, aber es sind meist die, die am schnellsten behoben sind.

Bei einem größeren Umbau lohnt es sich, Barrierefreiheit gleich mitzudenken, statt sie nachträglich aufzusetzen. Genau das ist Teil unserer Arbeit im Webdesign. Und wenn Sie ohnehin gerade Ihre Pflichtseiten durchgehen, nehmen Sie die DSGVO-Checkliste gleich mit dazu.

Fazit: vier Schritte für die nächsten Wochen

Klären Sie zuerst, ob die Pflicht Sie überhaupt trifft. Danach arbeiten Sie in der Reihenfolge, die den größten Nutzen bringt.

  • Prüfen Sie, ob Verbraucher:innen bei Ihnen online abschließen können und ob die Kleinstunternehmen-Ausnahme greift.
  • Testen Sie Ihre wichtigsten drei Seiten mit der Tabulatortaste und bei 200 Prozent Zoom.
  • Beheben Sie zuerst Kontraste, Alternativtexte und Formularbeschriftungen. Das ist der größte Effekt bei kleinstem Aufwand.
  • Halten Sie fest, was Sie geändert haben. Falls die Pflicht für Sie gilt, brauchen Sie diese Angaben ohnehin.

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