Telefonwerbung
Werbeanrufe bei Privatpersonen sind nur mit vorheriger ausdrücklicher Einwilligung erlaubt. Bei Unternehmen genügt eine mutmaßliche Einwilligung, die man aber begründen können muss: Der Anruf muss aus Sicht des Angerufenen sachlich naheliegen. Verstöße können mit empfindlichen Bußgeldern belegt werden, und die Beweislast für die Einwilligung liegt bei Ihnen.
Das hier ist keine Rechtsberatung. Wir erklären den Rahmen, damit Sie einschätzen können, wann Vorsicht geboten ist. Ob ein bestimmter Anruf zulässig wäre und ob Ihre Einwilligungen tragfähig sind, gehört zu einer Kanzlei für Wettbewerbsrecht. Wir bauen Kanäle für Anfragen, wir bewerten keine Akquisemethoden.
Was das genau bedeutet
Bei Privatpersonen ist die Lage eindeutig. Ohne vorherige, ausdrückliche und nachweisbare Einwilligung ist ein Werbeanruf unzulässig. Ausdrücklich heißt: Die Person hat aktiv zugestimmt, nicht ein Häkchen übersehen. Nachweisbar heißt: Sie können später zeigen, wann und wie das geschehen ist. Ein gekaufter Adressbestand mit der Zusicherung, alle Kontakte seien einverstanden, erfüllt das in der Praxis fast nie.
Bei Unternehmen ist der Maßstab niedriger, aber nicht beliebig. Erlaubt sein kann ein Anruf, wenn aufgrund konkreter Umstände angenommen werden darf, dass Interesse besteht. Der Anruf beim Bäcker, der eine offensichtlich veraltete Webseite betreibt, ist nicht automatisch gedeckt, nur weil man ihm helfen möchte. Es braucht einen sachlichen Bezug zu dessen Geschäft, den Sie benennen können.
Zwei Punkte gelten unabhängig davon. Die Rufnummer darf nicht unterdrückt werden. Und der Zweck des Anrufs muss zu Beginn erkennbar sein, was bedeutet, dass eine als Umfrage getarnte Werbung ein eigenständiger Verstoß ist. Beides wird in der Praxis häufiger geahndet als die Frage der Einwilligung selbst.
Warum das für Ihr Unternehmen zählt
Der finanzielle Rahmen ist der Grund, warum das Thema ernst genommen werden sollte. Die Bundesnetzagentur kann bei unerlaubter Telefonwerbung Bußgelder in erheblicher Höhe verhängen, und sie verfolgt Beschwerden von Verbrauchern aktiv. Dazu kommt die wettbewerbsrechtliche Seite: Auch Mitbewerber können vorgehen, und deren Abmahnungen kommen schneller als eine Behörde.
Praktisch entscheidend ist die Beweislast. Sie müssen belegen, dass eine Einwilligung vorlag. Das gelingt nur, wenn zum Zeitpunkt der Erteilung dokumentiert wurde, wer wann worin eingewilligt hat und in welchem Zusammenhang. Wer das nicht von Anfang an mitschreibt, steht später ohne alles da, selbst wenn tatsächlich zugestimmt wurde.
Der unterschätzte Punkt ist die Wirkung. Kaltakquise am Telefon ist bei kleinen Betrieben nicht nur riskant, sondern meist auch das teuerste Mittel gemessen am Ergebnis. Wer stattdessen dafür sorgt, gefunden zu werden, führt Gespräche mit Menschen, die von sich aus angerufen haben. Das ist rechtlich unproblematisch und im Abschluss deutlich erfolgreicher.
So gehen Sie vor
- Trennen Sie Bestandskundschaft von Fremdkontakten. Ein Anruf bei jemandem, mit dem ein laufender Auftrag besteht und der eine sachliche Rückfrage dazu erwartet, ist etwas anderes als ein Werbeanruf bei einem Unbekannten. Diese Unterscheidung sollte in Ihrer Liste sichtbar sein.
- Dokumentieren Sie jede Einwilligung im Moment der Erteilung. Datum, Uhrzeit, Wortlaut der Zustimmung, wie sie erteilt wurde. Nachträglich lässt sich das nicht herstellen. Bei Anmeldungen über die Webseite geschieht das automatisch, wenn das Verfahren richtig eingerichtet ist.
- Formulieren Sie die Zustimmung getrennt und verständlich. Ein eigenes Feld, nicht vorausgewählt, mit klarer Aussage, wofür und von wem angerufen wird. Eine Einwilligung, die in einem längeren Text versteckt ist, wird regelmäßig als unwirksam bewertet.
- Notieren Sie jeden Widerspruch sofort und dauerhaft. Wer einmal gesagt hat, dass er keine Anrufe wünscht, gehört auf eine Sperrliste, die auch einen Wechsel des Programms überdauert. Ein zweiter Anruf nach einem Widerspruch wiegt deutlich schwerer als der erste.
- Bauen Sie den Weg um, wo es geht. Sichtbarkeit bei Google, ein vollständiges Unternehmensprofil und eine Webseite, die Anfragen leicht macht, ersetzen einen erheblichen Teil der Kaltakquise. Der Aufwand ist einmalig statt täglich.
Typische Fehler
Vier Annahmen, die in diesem Bereich besonders teuer werden.
Die Nummer stand doch öffentlich im Netz.
Eine veröffentlichte Nummer ist eine Erreichbarkeit, keine Einwilligung. Sie ist dafür da, dass Kundschaft anrufen kann, nicht dafür, dass Anbieter anrufen. Aus der Verfügbarkeit einer Nummer folgt kein Recht, sie für Werbung zu nutzen.
Bei Firmen darf man immer anrufen.
Der Maßstab ist niedriger, aber es braucht weiterhin einen sachlichen Grund für die Annahme von Interesse. Ein allgemeines Angebot, das für jeden Betrieb gleichermaßen passen würde, erfüllt das gerade nicht.
Wir haben die Adressen gekauft, der Anbieter hat das zugesichert.
Die Zusicherung eines Dritten schützt Sie nicht. Nachweisen müssen Sie die Einwilligung, und zwar für jeden einzelnen Kontakt. Bei gekauften Beständen gelingt das erfahrungsgemäß so gut wie nie.
Wir rufen nur einmal an, das wird schon niemanden stören.
Für einen Verstoß genügt ein Anruf. Und es genügt eine einzige Person, die sich ärgert und eine Beschwerde einreicht. Die Wahrscheinlichkeit hängt nicht an der Menge, sondern daran, wen man erwischt.
Verwandte Begriffe
Wie wir damit umgehen
Wir machen keine Kaltakquise und raten auch davon ab. Unser Ansatz ist der umgekehrte: dafür sorgen, dass Sie gefunden werden, wenn jemand von sich aus sucht. Ein vollständiges Google-Unternehmensprofil, eine Seite, die für die richtigen Suchanfragen erscheint, und ein Formular, das die Anfrage nicht unnötig schwer macht. Wenn Sie zusätzlich Einwilligungen einsammeln möchten, richten wir das nachweisbar ein, mit Protokoll und Bestätigung.
Lieber gefunden werden als anrufen
Der Sichtbarkeits-Check zeigt, wo Sie bei den Suchanfragen Ihrer Region heute stehen und was fehlt, damit Interessenten von selbst bei Ihnen landen.