Recht & Datenschutz

Preisangabenverordnung

Lexikon PAngV 5 Min. Lesezeit
Kurz erklärt

Die Preisangabenverordnung regelt, wie Preise gegenüber Verbrauchern anzugeben sind. Verlangt wird der Endpreis, also der Betrag einschließlich Umsatzsteuer, den jemand tatsächlich zahlt. Bei Waren kommen Versandkosten und, bei abgepackten Produkten, der Grundpreis je Einheit dazu. Kein Preis zu nennen ist erlaubt. Ein missverständlicher Preis ist es nicht.

Das hier ist keine Rechtsberatung. Wir erklären die Grundregeln und wie man sie sauber darstellt. Ob Ihre konkrete Preisdarstellung zulässig ist, hängt an Ihrem Angebot und Ihrer Zielgruppe und gehört zu einer Kanzlei für Wettbewerbsrecht. Wir bauen die Darstellung, wir bewerten sie nicht rechtlich.

Was das genau bedeutet

Die Grundidee ist einfach: Wer sich an Verbraucher wendet, muss den Preis nennen, den diese am Ende zahlen. Nicht netto, nicht zuzüglich, nicht ab. Der Betrag einschließlich Umsatzsteuer. Für Handwerk und Dienstleistung heißt das: Wenn Sie 950 Euro schreiben, muss das der Betrag auf der Rechnung sein.

Anders ist es, wenn Sie ausschließlich mit Unternehmen arbeiten. Dann sind Nettopreise zulässig, allerdings muss die Ausrichtung auf Geschäftskunden erkennbar sein und darf nicht nur behauptet werden. Eine Webseite, die im Aufbau eindeutig Privatkundschaft anspricht, wird sich nicht darauf berufen können, indem irgendwo ein Hinweis auf Gewerbetreibende steht.

Zwei Zusätze gelten nur beim Verkauf von Waren. Erstens die Versandkosten, die klar erkennbar sein müssen, bevor jemand bestellt. Zweitens der Grundpreis bei abgepackter Ware, also der Preis je Kilogramm oder Liter, damit Mengen vergleichbar bleiben. Für reine Dienstleistungen spielt beides keine Rolle, weshalb die Verordnung für die meisten Handwerks- und Beratungsbetriebe schlanker ist, als ihr Ruf vermuten lässt.

Warum das für Ihr Unternehmen zählt

Verstöße gegen die Preisangaben sind ein klassisches Feld für Abmahnungen, weil sie von außen leicht zu erkennen sind. Man braucht keinen Einblick in den Betrieb, ein Blick auf die Seite genügt. Das macht diese Fehler zu den am häufigsten aufgegriffenen überhaupt, und getroffen werden vor allem kleine Anbieter, die ihre Seite selbst gebaut haben.

Der zweite Grund liegt im Verkauf und nicht im Recht. Preise sind eine der ersten Fragen, die Besucher stellen, und die häufigste Ursache für einen Abbruch ist Unklarheit. Eine Angabe wie ab 99 Euro ohne Erklärung erzeugt Misstrauen, weil jeder Leser vermutet, dass der eigene Fall darüber liegt. Wer stattdessen ein Beispiel mit Umfang und Endpreis zeigt, verliert weniger Interessenten, nicht mehr.

Und drittens sortieren klare Preise die Anfragen vor. Wer die Größenordnung kennt und trotzdem anruft, hat sie akzeptiert. Betriebe, die Preise nennen, führen erfahrungsgemäß weniger, aber deutlich ergiebigere Erstgespräche.

So gehen Sie vor

  1. Klären Sie zuerst, an wen sich Ihre Seite richtet. Verbraucher, Unternehmen oder beide. Diese Entscheidung bestimmt alles Weitere. Bei beiden Gruppen ist der Endpreis der sichere Weg, ergänzt um den Nettobetrag in Klammern für die gewerbliche Kundschaft.
  2. Schreiben Sie zu jedem Preis dazu, was enthalten ist. Ein Betrag ohne Leistungsumfang ist für den Leser wertlos und für Sie riskant. Drei Stichpunkte darunter, was dabei ist, und ein Satz, was nicht, lösen beide Probleme auf einmal.
  3. Ersetzen Sie vage Angaben durch ein Rechenbeispiel. Statt ab 99 Euro lieber ein konkreter Fall: dieser Umfang, dieser Endpreis. Ein Beispiel ist ehrlicher als eine Untergrenze und wird als hilfreich empfunden statt als Köder.
  4. Prüfen Sie jeden durchgestrichenen Preis. Ein Streichpreis darf nicht erfunden sein. Er muss ein Preis sein, den Sie tatsächlich verlangt haben. Wenn Sie das nicht belegen können, lassen Sie ihn weg, denn genau hier wird besonders häufig abgemahnt.
  5. Gehen Sie alle Stellen durch, an denen Preise stehen. Startseite, Leistungsseiten, Rechner, Preisliste, herunterladbare Unterlagen und Vorlagen für Angebote. Widersprüchliche Angaben an verschiedenen Stellen sind der zweithäufigste Fund.

Typische Fehler

Vier Darstellungen, die regelmäßig beanstandet werden.

Wir schreiben alle Preise netto, das ist im Handwerk üblich.

Üblich ist es unter Gewerbetreibenden. Sobald sich Ihre Seite erkennbar auch an Privatkundschaft richtet, ist der Endpreis gefordert. Der Nettobetrag darf ergänzend danebenstehen, er darf ihn nur nicht ersetzen.

Preis auf Anfrage, damit sind wir auf der sicheren Seite.

Das ist zulässig, denn niemand ist verpflichtet, Preise zu veröffentlichen. Es ist nur selten die beste Entscheidung: Die Angabe kostet Sie erfahrungsgemäß mehr Interessenten, als sie an Verhandlungsspielraum bringt.

Statt 1.500 Euro jetzt 990 Euro klingt einfach besser.

Nur wenn Sie die 1.500 Euro vorher tatsächlich verlangt haben und das belegen können. Ein erfundener Vergleichspreis ist irreführend und wird als solcher behandelt. Der Rabatt wirkt zudem nur, solange er glaubwürdig ist.

Die Versandkosten stehen doch in den AGB.

Zu spät und zu versteckt. Zusätzliche Kosten müssen erkennbar sein, bevor jemand bestellt, nicht in einem Dokument, das man gesondert aufrufen muss. Ein Satz direkt am Preis genügt.

Verwandte Begriffe

Wie wir damit umgehen

Auf unseren eigenen Seiten stehen Endpreise mit Angabe, was enthalten ist, weil wir genau das auch unseren Kunden raten. Für Ihre Seite bauen wir die Darstellung so, dass Preis, Leistungsumfang und Zusatzkosten zusammen sichtbar sind und nicht auf drei Unterseiten verteilt. Ob Ihre Formulierungen im Einzelfall tragen, prüft eine Kanzlei für Wettbewerbsrecht. Wir sorgen dafür, dass die Angaben überall gleich lauten.

Preise zeigen oder lieber nicht?

Der Beitrag geht durch, wann offene Preise mehr Anfragen bringen, wie Sie Spannen darstellen, ohne unseriös zu wirken, und welche Angaben dazugehören.

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